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Mitteilung des Verbandsschiedsgerichtes des TTVSH
Datum: 18.05.11   Verfasser: Axel Schreiner

Das Verbandsschiedsgericht des TTVSH weist auf folgende Leitsätze hin:

1) Ein Protest, der nicht form- und fristgerecht eingeht, darf von dem zuständigen Schiedsgericht nicht verhandelt werden.
(vgl. Ziff. 3. 6 der Rechtsordnung des TTVSH; Urteil des VSG vom 19.04.2011, Az.: VSG TTVSH 01/11)

2) Eine Verpflichtung der Kreise zur Übernahme von Landesveranstaltungen ist nicht über eine Änderung der EDB zur Wettspielordnung durch den Beirat zulässig. Eine solche Verpflichtung kann nur durch den Verbandstag erfolgen [vgl. § 6 Nr. 1 d) u. e) u. § 8 Abs. 4 Satzung des TTVSH, Urteil des VSG vom 19.04.2011 Az.: VSG TTVSH 02/11].

Dr. Jan Seelemann
Vorsitzender des VSG



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