Datum: 18.05.11 Verfasser: Axel SchreinerDas Verbandsschiedsgericht des TTVSH weist auf folgende Leitsätze hin:1) Ein Protest, der nicht form- und fristgerecht eingeht, darf von dem zuständigen Schiedsgericht nicht verhandelt werden.(vgl. Ziff. 3. 6 der Rechtsordnung des TTVSH; Urteil des VSG vom 19.04.2011, Az.: VSG TTVSH 01/11)2) Eine Verpflichtung der Kreise zur Übernahme von Landesveranstaltungen ist nicht über eine Änderung der EDB zur Wettspielordnung durch den Beirat zulässig. Eine solche Verpflichtung kann nur durch den Verbandstag erfolgen [vgl. § 6 Nr. 1 d) u. e) u. § 8 Abs. 4 Satzung des TTVSH, Urteil des VSG vom 19.04.2011 Az.: VSG TTVSH 02/11]. Dr. Jan SeelemannVorsitzender des VSG |