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Ergänzende Information zur Corona-Landesverordnung - gültig ab 8.06.2020 |
Datum: 11.06.20 Verfasser: Axel Schreiner Information aus dem Ministerium für Inneres,ländliche Räume, Integration und Gleichstellung"Gruppen von 10 Personen dürfen auch ohne das Einhalten der AbstandsregelnSport ausüben. Auf die Sportart kommt es nicht an; auch kontaktintensiveSportarten wie Kampfsport können ausgeübt werden. Bei der Ausübung von Sportgilt das allgemeine Abstandsgebot aus § 2 Abs. 1 der Corona-Verordnung.Dabei gilt ebenfalls die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, wonach derMindestabstand von 1,5 Metern bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken mitbis zu 10 Personen nicht eingehalten werden muss. Dies ist bei der Ausübungvon Sport in einer Gruppe bis zu 10 Personen stets der Fall, weil sich diePersonen zu einem privaten Zweck, nämlich der Ausübung von Sport, treffen." |