Datum: 18.08.11 Verfasser: Dörte WalkenhorstZum Saisonbeginn möchten wir alle Vereine auf die Genehmigungspflicht für Werbung auf der Spielkleidung hinweisen:Unter Beachtung des Abschnittes A 5.2/WO des DTTB kann im Bereich des TTVSHWerbung auf Spielkleidung betrieben werden. Die Werbung ist grundsätzlichjährlich genehmigungs- und gebührenpflichtig.Die Genehmigungspflicht für Werbung auf Spielkleidung wird gemäß Beschlussder außerordentlichen Beiratstagung vom 20.06.2004 vom Präsidium des TTVSHberaten und ggfs. neu formuliert.Vereine, die von dieser Regelung Gebrauch machen wollen, haben einen Antragan die Geschäftsstelle des TTVSH zu richten.Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:1. Anschrift des Vereins,2. Name und Anschrift der Werbefirma/des Sponsors3. Art der Werbung (Kurzbeschreibung),4. Umfang der Werbung (genaue Größenangabe, getrennt für Trikots, Shorts /Röckchen),5. Geltungsbereich (Mannschaft / ggfs. Einzelspieler,6. Hinweis, dass A 5.1./WO bis A 5.2/WO beachtet wurde.Anträge, die diese Angaben nicht oder nicht vollständig enthalten, werden zurückgewiesen.Werbung auf Spielkleidung darf erst nach erfolgter Genehmigung betriebenwerden. Die Genehmigung ist durch den Mannschaftsführer (ggf. Einzelspieler)zu verwahren und auf Verlangen dem Oberschiedsrichter bzw. dem Mannschaftsführerder gegnerischen Mannschaft vorzulegen.Der Antrag ist für jede neue Spielzeit neu zu stellen. Weitere Informationen: ttvsh.tischtennislive.de/Export/Download.aspx?ID=937 |