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Werbung auf Spielkleidung
Datum: 18.08.11   Verfasser: Dörte Walkenhorst

Zum Saisonbeginn möchten wir alle Vereine auf die Genehmigungspflicht für Werbung auf der Spielkleidung hinweisen:

Unter Beachtung des Abschnittes A 5.2/WO des DTTB kann im Bereich des TTVSH
Werbung auf Spielkleidung betrieben werden. Die Werbung ist grundsätzlich
jährlich genehmigungs- und gebührenpflichtig.
Die Genehmigungspflicht für Werbung auf Spielkleidung wird gemäß Beschluss
der außerordentlichen Beiratstagung vom 20.06.2004 vom Präsidium des TTVSH
beraten und ggfs. neu formuliert.
Vereine, die von dieser Regelung Gebrauch machen wollen, haben einen Antrag
an die Geschäftsstelle des TTVSH zu richten.
Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Anschrift des Vereins,
2. Name und Anschrift der Werbefirma/des Sponsors
3. Art der Werbung (Kurzbeschreibung),
4. Umfang der Werbung (genaue Größenangabe, getrennt für Trikots, Shorts /
Röckchen),
5. Geltungsbereich (Mannschaft / ggfs. Einzelspieler,
6. Hinweis, dass A 5.1./WO bis A 5.2/WO beachtet wurde.
Anträge, die diese Angaben nicht oder nicht vollständig enthalten, werden zurückgewiesen.
Werbung auf Spielkleidung darf erst nach erfolgter Genehmigung betrieben
werden. Die Genehmigung ist durch den Mannschaftsführer (ggf. Einzelspieler)
zu verwahren und auf Verlangen dem Oberschiedsrichter bzw. dem Mannschaftsführer
der gegnerischen Mannschaft vorzulegen.
Der Antrag ist für jede neue Spielzeit neu zu stellen.


Weitere Informationen:
ttvsh.tischtennislive.de/Export/Download.aspx?ID=937


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